Unsere AGBs

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 – Geltungsbereich

1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Flux GmbH, Härkersäckerstraße 1, D-74078 Heilbronn, und ihren Vertragspartnern, nachfolgend auch als Kunde oder Kunden bezeichnet. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 – Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung unseres Kunden, wird stets als Angebot zum Abschluss eines Vertrages qualifiziert. Wir können innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten Produkte oder durch Beginn der Ausführung des Auftrags das Angebot innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung unser geistiges Eigentum ist und jede Weitergabe an Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung, auch zum Zweck der Angebotseinholung, ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Unser Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 3 – Angaben über Waren, Maß und Gewicht

Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

§ 4 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die
gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei unserem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden, entscheidungsreif oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist unser Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 5 – Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Liefer- oder Vertragszeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat für den Beginn der Lieferfrist unser Vertragspartner zuvor alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn unser Vertragspartner infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir unserem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann unser Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes, geltend machen.

5. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte unseres Vertragspartners, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn unser Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf unseren Vertragspartner über.

§ 6 – Mängelgewährleistung

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.

2. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) beruhen.

§ 7 – Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) beruhen.

§ 8 – Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung

Der unter den §§ 5, 6 und 7 normierte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 5 Ziff. 3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen unseren Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns von unserem Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Unser Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind von unserem Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist unser Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen unseren Kunden bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache unseres Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind unser Kunde und wir uns einig, dass unser Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt unser Kunde für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür unser Kunde.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 – Verjährung

1. Sofern unser Kunde Verbraucher ist, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Sofern unser Kunde Unternehmer ist, verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme des Werkes.

3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist (Ziffern 1 und 2) gilt nicht, soweit wir für Schäden haften, die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren, auf arglistig verschwiegene Mängel beruhen oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen Fall des Lieferregresses (§§478, 479 BGB) handelt oder die Kaufsache ein Bauwerk ist oder sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 11 – Gerichtsstand, Sonstiges

1. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Heilbronn. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

B. Zusätzliche Besondere Regelungen für die Vermietung von Veranstaltungstechnik

§ 1 – Mietgegenstand

Wir sind berechtigt, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand durch einen gleichwertigen zu ersetzen, sofern hier nicht das berechtigte Interesse unseres Kunden entgegensteht und dies deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Unser Kunde ist verpflichtet, sämtliche Einzelheiten der geplanten Einsatzbedingungen des Mietgegenstandes vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen. Der Mietgegenstand darf nur zu dem in der Auftragsbestätigung bzw. im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden. Es ist unserem Kunden nicht erlaubt, den Mietgegenstand an einen anderen Ort zu verbringen oder zu nutzen oder an Dritte zu überlassen.

§ 2 – Übergabe des Mietgegenstandes

Der Mietgegenstand ist grundsätzlich am Sitz unseres Unternehmens zu übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann der Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr unseres Kunden versendet werden. Für diesen Fall sind die Kosten für die Versendung und für eine angemessene Transportversicherung vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist bei Übernahme des Mietgegenstandes am Übergabeort verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich auf Schäden oder Mängel zu untersuchen. Diese sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Kunde gegen den Zustand des Mietgegenstandes keine Einwände erheben, so gilt der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand als übergeben.

§ 3 Kaution

Die Vertragsparteien können eine Kaution bezüglich des Mietgegenstandes vereinbaren. Soweit der Mietgegenstand vertragsgemäß zurückgegeben wird, ist die Kaution in voller Höhe an unseren Kunden zurück zu bezahlen. Sollten wir gegen unseren Kunden Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus dem Mietverhältnis haben, so sind wir berechtigt, diese gegen die Kaution zu verrechnen.

§ 4 – Vertragslaufzeit

Der Mietgegenstand wird grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit ist ausgeschlossen.

§ 5 – Rückgabe des Mietgegenstandes

Unser Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der den Zustand bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat einschließlich etwaiger Anleitungen, Anschlusskabel oder anderem übergebenem Zubehör zu erfolgen. Soweit unser Kunde die Verpflichtung zur vollständigen und rechtzeitigen Rückgabe nicht einhält, sind wir berechtigt eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend unserer jeweils gültigen Preise vorzunehmen.

§ 6 – Verlängerung der Mietzeit

Soweit wir mit unserem Kunden eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Verlängerung der Mietzeit treffen, so sind wir berechtigt, diese von einer angemessenen Mietvorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Miete abhängig zu machen.

§ 7 – Umgang mit dem Mietgegenstand

Unser Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Er hat außerdem für eventuell während der Mietzeit entstehende Wartungsarbeiten zu sorgen Die Kosten der Wartung tragen wir. Es ist unserem Kunden nicht gestattet, einem Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus diesem Vertrag auf den Dritten zu übertragen oder abzutreten. Sollte ein Dritter an dem Mietgegenstand Rechte geltend machen, so hat unser Kunde unverzüglich schriftlich den Dritten auf unser Eigentum an dem Mietgegenstand hinzuweisen. In diesem Fall muss er uns ebenfalls unverzüglich schriftlich über die Geltendmachung von Rechten durch Dritte informieren. Sollten an dem Mietgegenstand Reparaturen notwendig sein, so übernehmen wir diese Kosten, sofern sie infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Hierbei hat uns der Kunde über die anstehende Reparatur zu informieren. Soweit der Mietgegenstand während der Mietdauer repariert werden muss, so trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist. Unser Kunde haftet für jegliche schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des Mietgegenstandes während der Mietzeit, gleichgültig ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch Erfüllungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt ist.

C. Zusätzliche besondere Regelungen für Bau-/Werk- und Reparaturleistungen

§ 1 – Vertragsinhalt

Die auszuführende Leistung ergibt sich nach Art und Umfang aus der zwischen uns und unserem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

§ 2 – Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen / Sonstige Bauleistungen

Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht.
Nicht von § 2 Absatz 1 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“, sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen werden.

§ 3 – Geltung der VOB/B –Kollisionsregelungen

1. Die VOB/B wird – soweit nach § 2 vereinbart- als Ganzes vereinbart. Sollten zwischen diesen AGB und der VOB/B Kollisionen bestehen, hat die VOB/B Vorrang.

2. Bei Kollisionen zwischen den allgemeinen Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingung (Teil A) und den AGB Teil C hat der Teil C Vorrang gegenüber Teil A.

§ 4 – Abschlagszahlungen, Sicherheiten

1. Wir sind berechtigt, von dem Kunden für nachweisbare von uns bereits erbrachte Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, wie durch unsere Leistungen bereits ein Wertzuwachs erzielt wurde. Die Abschlagszahlungen orientieren sich an der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bemessungsgrundlage für die Abschlagszahlungen ist die vertraglich vereinbarte Vergütung.

2. Die Regelungen des § 647 BGB (über das Unternehmerpfandrecht), § 648 BGB (über die Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und § 648a BGB (über die Bauhandwerkersicherung) findet auch bei Vertragsschlüssen mit Unternehmern Anwendung.

§ 5 – Verpflichtungen des Kunden

1. Unser Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass behördliche Genehmigungen durch ihn so rechtzeitig eingeholt werden, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.

2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden. Unser Kunde trägt Kosten und Gebühren für vorgeschriebene oder von ihm gewünschte Leistungsmessungen oder Abnahmen, die durch den technischen über Überwachungsvereins (TÜV) oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden müssen.

3. Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 5 Ziff. 3).

§ 6 – Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung

Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, einen höheren Schadensersatz zu verlangen, sofern wir dies nachweisen können. Der Schadensersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

Stand: 11/2018